Vogelschutzgruppe Hasselroth



Pflege und Erhalt der Natur und Artenvielfalt rund um Hasselroth

Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.


§1

Der Verein führt den Namen:
Vogelschutzgruppe Hasselroth e.V.

Sitz:
Natur- und Vogelschutzinformationszentrum
In den Etzwiesen
63594 Hasselroth, OT Niedermittlau

und ist beim AG Gelnhausen in das Vereinsregister, Nr. 39VR3399 unter dem Namen

Vogelschutzgruppe Hasselroth e.V.

eingetragen.


§2

Zweck des Vereines ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes und des Naturschutzgesetztes des Landes Hessen sowie des Umweltschutzes und hier insbesondere die Förderung des Vogelschutzes und der Vogelkunde.

Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch

-Aktive Arbeit in Bildung und Erziehung
-Öffentlichkeitsarbeit
-Information der Öffentlichkeit in Seminaren, Vorträgen sowie durch Ausstellung …

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in keiner Weise eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3

Mitglied kann jede Person, oder Organisation ( kooperativ ) werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.



§4

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§5

Der Jahresbeitrag für Erwachsene, Jugendliche oder der Familienbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.

Dem Verein wird darüber hinaus das Recht eingeräumt, über die Beitragserhebung hinaus einmalige oder regelmäßige Zuwendungen/Spenden anzunehmen, die dann den Satzungen entsprechend Verwendung finden.



§6

Der Vorstand besteht aus

Vorsitzender / in
Kassierer / in
Schriftführer / in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes.

Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahres gewählt, er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, so kann sich der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder durch Beschluss selbst ergänzen. Der Vorstand ist berechtigt, in einzelnen Angelegenheiten des Vereines spezielle Beauftragte zu benennen. Diese sind besondere Vertreter des Vereines gem. § 30 BGB. Die Beauftragten sind in ihrer Funktionsausübung selbstständig, sie dürfen den Verein aber nicht gesetzlich gem. § 26 BGB vertreten.


§7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
1 x JÄHRLICH
im letzten Quartal des Geschäftsjahres oder im 1. Quartal des Folgejahres statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.



§8

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


§9

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nicht anders bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmen – enthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungs¬leiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.


§10

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweis¬zwecken in ein schriftliches Protokoll zu verfassen, und vom jeweiligen Versammlungsleiter mit einem zweiten Vorstandsmitglied (wenn mögl. Schriftführer) zu unterschreiben.

Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.


§11

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die

Gemeinde Hasselroth, 63594 Hasselroth

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, gem. § 2 dieser Satzung, insbesondere für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für
Bildung und Erziehung des Vogel— u. Naturschutzes zu verwenden hat.

In einer letzten Mitgliederversammlung werden die notwendigen Formalitäten, nach Vorangegangener Rücksprache mit dem Finanzamt Gelnhausen, aus Gründen der Steuerbegünstigung nach § 61 Ab. 2 AO 1977, beschlossen und erledigt.
In dieser letzten Mitgliederversammlung sind die gleichen Abstimmungsrichtlinien, wie unter § 9 dieser Satzung festgelegt, anzuwenden.


§12

Über diese in das Vereinsregister eingetragene Satzung gibt sich die Vogelschutzgruppe Hasselroth e.V. eine zusätzliche, separat schriftlich fixierte GESCHÄFTSORDNUNG .